Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Neuer Tierschutzverein Leipzig e.V.. Der Verein hat seinen Sitz
in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der
Schutz der Tiere.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens; Aufklärung der Bevölkerung über
artgerechte Tierhaltung und Tierschutz; Gestaltung einer umfangreichen
Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Vorträge und Workshops; Beratungsangebote für
Tierhalter; Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat, durch schriftlichen Antrag erwerben. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche
Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers entscheidet der Vorstand. Der
Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag zu unterrichten. Im Falle
einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

  • freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist
    von einem Monat schriftlich erklärt werden kann
  • Tod
  • Ausschluss, wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung bis Ende des
    Geschäftsjahres nicht geleistet worden ist
  • Ausschluss, wenn das Mitglied den Vereinszweck, den Verein oder die
    Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden
    stiftet.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder ausserordentliche
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Während eines
Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitgliedes.


§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz
oder teilweise erlassen.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung
zu entrichten.
(3) Bei Aufnahme nach dem 31. März ist der volle Jahresbeitrag für das Aufnahmejahr zu
entrichten.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt gewählt werden.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und Unterstützung, Auskunft und Beratung in den Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehören.
  • Jedes Mitglied hat Stimmrecht mit einer Stimme, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsmäßigen Entscheidungen anzuerkennen.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.


§ 7.1. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in den ersten
sechs Monaten eines Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Sie ist
außerdem einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
beim Vorstand beantragt.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Ernennung eines/einer Schriftführers/in
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


(2) Jede (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt andere Stimmenmehrheiten vor.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
(3) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge für die
Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung mit einer
Begründung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über später eingegangene Anträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.
(5) Bei den Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer gilt als gewählt,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen
statt, welche die meisten Stimmen erhalten hat. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
(6) Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn auch nur ein teilnehmendes Mitglied dies
beantragt.
(7) Die Wahl zum Vorstand und die Wahl der Rechnungsprüfer sind von einem von der
Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vesammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in


(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne, für sein Amt für die
Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der
Neuwahl fortdauert.
(3) Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand ein
Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Finanzplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die
Schatzmeister/in. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.


§ 9 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereineinrichtungen entstehen, haftet der
Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches
grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.


§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung

Der/Die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse.
Sie/Er ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
Alljährlich ist bei der Jahreshauptversammlung ein Bericht über die Vermögenslage des
Vereins übersichtlich und verständlich dargestellt, abzugeben.
Das Kassenwesen des Vereins ist in jedem Geschäftsjahr von 2 Rechnungsprüfern zu prüfen.
Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und die
Prüfungsergebnisse zu berichten und eine Entlastung des Vorstandes zu empfehlen, wenn
die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2
Jahre gewählt.

§ 11 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die
Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt
wurde. Es ist dazu eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.


§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordenlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in zu
Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung über die Bestimmung der Liquidatoren ist
Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff.).
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
den Tierschutzverein Delitzsch e.V. mit der Zweckbestimmung, es ausschließlich für
Tierschutzzwecke zu verwenden.